Statuten

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

Der Verein führt den Namen

Sarcoma Platform Austria

und hat seinen Sitz in Wien. Der Verein ist freiwillig auf Dauer und aufgrund der gegenständlichen Statuten angelegt. Seine Tätigkeit ist gemeinnützig und nicht auf Gewinn gerichtet. Sie erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet.

§ 2 Zweck

Zweck des Vereins ist die Forschung auf dem Gebiete der Therapie von Sarkomen (Onkologie).

§ 3 Mittel zur Erreichung des Zwecks

1.) Der Vereinszweck soll durch die nachstehenden ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

1.1 Als ideelle Mittel dienen:
die Durchführung von Studien im In- und Ausland auf vertraglicher Basis mit in- und ausländischen Unternehmen
die Erstellung von Empfehlungen für die Behandlung von Sarkomen
die Erstellung eines Tumorregisters
die Organisation von wissenschaftlichen Veranstaltungen und Kongressen durch den Verein und den allenfalls daraus resultierenden Erträgnissen
der Erfahrungsaustausch unter den Mitgliedern
die Herausgabe von Druckschriften, Mitteilungsblättern und von Einzelpublikationen sowie die Publikationen der Berichte und Erkenntnisse der Ergebnisse der wissenschaftlichen Kongresse und deren Grundlagen
die Kontaktaufnahme zu Fachmedien
die Kontaktnahme und der Erfahrungsaustausch mit in- und ausländischen Organisationen, die ähnliche Zielsetzungen wie der Verein haben
die Sammlung von Geldspenden, die den zuvor näher beschriebenen Zwecke zugute kommen
die Vergabe von Forschungsaufträgen nach Einholung von Offerten bzw. Ausschreibungen.
1.2 Als materielle Mittel dienen:
Eintrittsgebühren
Mitgliedsbeiträge
Sammlungen, Spenden oder sonstige Zuwendungen
Erträgnisse aus Veranstaltungen, Einrichtungen und Publikationen des Vereins
von Unternehmen zur Verfügung gestellte finanzielle Mittel zur Durchführung von Forschungsprojekten und Studien
Beteiligungen und Zinsen des Vereinsvermögens
2.) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird für jedes Vereinsjahr von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Ehrenmitglieder zahlen keine Mitgliedsbeiträge.

§ 4 Mitglieder

l.) Mitglieder des Vereins sind:
ordentliche Mitglieder
außerordentliche (fördernde) Mitglieder

Ehrenmitglieder
2.) Ordentliche Mitglieder können physische oder juristischen Personen (Aktiengesellschaften, Wirtschaftsunternehmen anderer Rechtsform sowie Vereine und Institutionen) sein, welche den von der Mitgliederversammlung festzusetzenden Jahresbeitrag leisten und zur Erreichung des Vereinszweckes aktiv beitragen wollen.

3.) Außerordentliche Mitglieder können physische oder juristische Personen (andere Organisationen und Privatpersonen), welche auf Grund ihrer Tätigkeit, ihres Berufes oder ihrer Teilnahme am Wirtschaftsleben oder an der medizinischen Forschung und Lehre geeignet sind, die Ziele des Vereins zu fördern und sich verpflichten, den Vereinszweck durch alljährliche Zuwendungen in angemessener Höhe zu unterstützen.

4.) Ehrenmitglieder können solche physische oder juristische Personen sein, die wegen ihrer besonderen Verdienste um die Erreichung der Vereinsziele von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Leitungsorgans zu Ehrenmitgliedern ernannt worden sind.

§ 5 Beginn und Beendigung der Mitgliedschaft

1.) Die Aufnahme der ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder erfolgt durch das Leitungsorgan, das über den Aufnahmevorschlag mit Zweidrittelmehrheit in offener Abstimmung beschließt. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages bedarf keiner Begründung. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern erfolgt durch Beschlußfassung der Mitgliederversammlung über Vorschlag des Leitungsorgans.

2.) Die Mitgliedschaft erlischt außer durch den Tod oder den Wegfall der Rechtspersönlichkeit (Auflösung bzw. Insolvenz bei juristischen Personen) des Mitgliedes:

a) durch freiwilligen Austritt:

Der Austritt kann nur zum Ende eines Vereinsjahres erfolgen und ist mindestens einen Monat vorher mittels Briefes an den Verein bekanntzugeben; maßgeblich für die Wirksamkeit ist das Datum des Postaufgabestempel;

b) durch Ausschluß:

Mitglieder, die das Ansehen oder die Funktionstätigkeit des Vereines beeinträchtigen oder ihren Vereinspflichten, insbesondere die Mitgliedsbeiträge nicht rechtzeitig bezahlen, nicht nachkommen, können durch das Leitungsorgan in geheimer Abstimmung mit Zweidrittelmehrheit ausgeschlossen werden. Als nicht rechtzeitig gilt jedenfalls, wenn ein Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung und Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als 6 Monate mit der Zahlung im Rückstand ist. Der Ausschluß erfolgt jeweils mit sofortiger Wirkung. Dem gestrichenen steht das Recht zu, gegen die Streichung innerhalb von 30 Tagen beim Präsidenten mittels Einschreibens Einspruch zu erheben und innerhalb dieser Frist (maßgeblich ist das Datum des Postaufgabestempels) die Einberufung des Schiedsgerichtes zu verlangen, welches über den Einspruch entscheidet. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann von der Mitgliederversammlung über Antrag des Leitungsorgans beschlossen werden.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1.) Alle Mitglieder haben das Recht, an der Mitgliederversammlung und allgemeinen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen; das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu.

2.) Das aktive Wahlrecht haben ordentliche Mitglieder; das passive Wahlrecht steht dagegen nur jenen ordentlichen Mitgliedern zu, die physische Personen sind oder eine Organfunktion bei einem ordentlichen Mitglied haben, das eine juristische Person ist.

3.) Sämtliche Mitglieder sind verpflichtet, die Zwecke des Vereins nach besten Kräften zu fördern, die beschlossenen Mitgliedsbeiträge pünktlich zu bezahlen und die Statuten sowie die von den Vereinsorganen im Rahmen der Statuten gefaßten Beschlüsse zu befolgen. Die Mitglieder sind verpflichtet alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins geschädigt werden könnte.

§ 7 Rechnungsjahr

Das erste Vereinsjahr beginnt mit der konstituierenden Mitgliederversammlung und endet mit dem darauffolgenden 31. Dezember. In der Folge ist das Vereinsjahr das Kalenderjahr.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
die Mitgliederversammlung;
das Leitungsorgan (Vorstand iSd des alten VerG);
die Rechnungsprüfung;
das Schiedsgericht.

§ 9 Mitgliederversammlung

1.) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Die Beschlüsse der Mitglieder werden in der Mitgliederversammlung gefaßt. Schriftliche Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind im Umlaufwege zulässig. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten des Vereines mindestens einmal jährlich bis spätestens 30. April einberufen. Juristische Personen, die Mitglieder des Vereins sind, werden durch eine bevollmächtigte Person vertreten; auch stimmberechtigte physische Personen können sich durch Bevollmächtigte (schriftliche Vollmacht) in der Mitgliederversammlung vertreten lassen.

2.) Die Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung muß allen Mitgliedern mindestens 21 Tage vor dem Mitgliederversammlungstermin unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich mittels rekommandiertem Schreiben erfolgen. Allfällige Anträge von Mitgliedern zur Tagesordnung müssen spätestens zehn Tage vor dem Mitgliederversammlungstermin mittels rekommandiertem Schreiben beim Sekretariat des Vereins eingebracht sein; maßgeblich für die Rechtzeitigkeit ist das Datum des Postaufgabestempels. Gültige Beschlüsse können nur über Fragen gefaßt werden, die auf die Tagesordnung der Mitgliederversammlung gesetzt worden sind. Der Text geplanter Statutenänderung muß mindestens 21 Tage vor dem Mitgliederversammlungstermin mit der Einladung hiezu ausgeschickt werden.

3.) Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten, bei seiner Verhinderung von einem der Vizepräsidenten, geleitet. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Drittel der ordentlichen Mitglieder anwesend sind. Falls die Mitgliederversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlußfähig ist, findet eine halbe Stunde später am gleichen Ort, mit der gleichen Tagesordnung eine neue Mitgliederversammlung statt, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlußfähig ist.

4.) Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Präsidenten jederzeit einberufen werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß innerhalb von 14 Tagen einberufen werden, wenn dies von mindestens der Hälfte der Mitglieder oder vom Leitungsorgan verlangt wird.

5.) Der Mitgliederversammlung obliegen:
die Genehmigung des Rechnungsabschlusses, des Tätigkeitsberichtes und des Jahresvoranschlages
die Wahl des Leitungsorgans, der Rechnungsprüfer und gegebenenfalls des Aufsichtsorgans
die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
die Ernennung von Ehrenmitgliedern
die Beschlußfassung über Satzungsänderungen
die Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins und die Bestellung eines Abwicklers im Falle der Abwicklung
die Beschlußfassung dahingehend, daß bei Wegfall anfälliger begünstigter Zwecke das Vereinsvermögen Begünstigten im Sinne der BAO zukommen muß
Bestellung eines Sondervertreters zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen des Vereins gegen einen Organwalter
6.) Die Wahlen und Beschlußfassungen in der Mitgliederversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Beschlüsse, mit denen die Statuten des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden (Präsidenten) den Ausschlag.

§ 10 Leitungsorgan

1.) Das Leitungsorgan besteht aus dem Präsidenten, zwei Vizepräsidenten und bis zu drei weiteren Mitgliedern. Die Funktionsperiode der Mitglieder des Leitungsorgans beträgt drei Jahre; eine Wiederwahl ist zulässig.

2.) Das Leitungsorgan ist das geschäftsführende Organ des Vereins, das den Verein nach außen vertritt. Dem Leitungsorgan obliegt die Beschlußfassung in allen Angelegenheiten, soweit sie nicht anderen Organen vorbehalten ist.

3.) Den Vorsitz im Leitungsorgan führt der Präsident, im Falle seiner Verhinderung ein Vizepräsident. Die Mitglieder des Leitungsorgans fassen ihre Beschlüsse in der Leitungsorgansitzung. Schriftliche Beschlüsse des Leitungsorgans sind im Umlaufwege zulässig. Das Leitungsorgan ist bei der Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder beschlußfähig.

4.) Die Einberufung einer Leitungsorgansitzung kann schriftlich oder mündlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens drei Tagen durch den Präsidenten oder in seinem Auftrage durch den Geschäftsführer erfolgen.

5.) Der Präsident ist der gesetzliche Vertreter des Vereins nach außen. Er hat das Leitungsorgan und die Mitgliederversammlung einzuberufen, führt in allen deren Sitzungen und Versammlungen den Vorsitz und hat die Beschlüsse der Organe des Vereins zur Durchführung zu bringen. Dem Präsidenten obliegt, soweit die Statuten nichts anderes vorsehen, die Leitung der laufenden Geschäfte des Vereins. Das Leitungsorgan hat dafür zu sorgen, daß die Finanzlage des Vereins rechtzeitig und hinreichend erkennbar ist. Es hat ein den Anforderungen des Vereins entsprechendes Rechnungswesen einzurichten, insbesondere für die laufende Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben zu sorgen.

6.) Im Falle seiner Verhinderung wird der Präsident durch einen Vizepräsidenten vertreten.

7.) Die Beschlußfassungen im Leitungsorgan erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Über Beschlüsse, mit welchen ein Mitglied aufgenommen oder ausgeschlossen werden soll, ist in geheimer Abstimmung mit Zweidrittelmehrheit zu entscheiden. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

8.) Das Leitungsorgan hat die Mitglieder in der Mitgliederversammlung über die Tätigkeit und die finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat das Leitungsorgan eine solche Information den betreffenden Mitgliedern auch sonst binnen vier Wochen zu geben (diesen Punkt würde ich streichen-> deutlicher Mehraufwand für das Leitungsorgan)

Alternativvorschlag

Der Vorstand (bzw. Leitungsorgan)
Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern, und zwar dem Obmann, dem Kassier (gleichzeitig Obmannstellvertreter) und dem Schriftführer.
Der Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.
Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.
Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens zwei Drittel von ihnen anwesend sind.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Den Sitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter.
Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperioden (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben.
DieVorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.

§ 11 Geschäftsführung

1.) Zur Führung der laufenden Geschäfte und insbesondere zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins wird ein Sekretariat, dessen Geschäftsordnung vom Leitungsorgan beschlossen wird, eingerichtet. Dieses Sekretariat steht unter der Leitung eines Geschäftsführers, der vom Leitungsorgan bestellt wird.

2.) Mit der Zeichnung der laufenden Schriftstücke kann das Leitungsorgan den Geschäftsführer betrauen. Den Verein rechtlich verpflichtende Schriftstücke müssen vom Präsidenten und entweder einem Vizepräsidenten oder dem Geschäftsführer unterzeichnet sein.

3.) Der Geschäftsführer ist in der Regel den Sitzungen des Leitungsorgans beizuziehen.

Geschäftsführung würde ich streichen, werden wir wohl dzt. selbst betreiben, bzw. bei Notwendigkeit mit einer Sekretärin besetzen

Dazu Vorschlag

Der Sekretär

Der Sekretär ist Angestellter des Vereines. Er hat das Büro zu leiten und ist für die Abwicklung der laufenden Geschäfte des Vereines gemäß den Weisungen des Vorstandes verantwortlich. Er ist für die laufenden Geschäfte allein zeichnungsberechtigt. Bis zur Bestimmung eines Sekretärs erfüllt der Schriftführer dessen Aufgaben.

§ 12 Rechnungsprüfer

1.) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer und zwei Stellvertreter für die Dauer von drei Jahren; die Wiederwahl ist zulässig.
2.) Den Rechnungsprüfern obliegt es, die finanzielle Gebarung des Vereines im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung, die statutengemäße Verwendung der Mittel und den Rechnungsabschluß zu überprüfen und der Mitgliederversammlung alljährlich über das Ergebnis ihrer Prüfungen zu berichten. Die Rechnungsprüfer haften für deren Tätigkeit nach den Bestimmungen des Vereinsgesetzes idgF.

Warum benötigen wir 2 Rechnungsprüfer, würde nicht einer allein genügen (Prüfer und Stellvertreter)?

§ 13 Schiedsgericht

In allen Streitfällen aus dem Vereinsverhältnis entscheidet ein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO. Dieses besteht aus drei Personen. Jeder Streitteil bestellt einen Schiedsrichter aus dem Kreis der Mitglieder. Diese Schiedsrichter wählen einen Obmann. Können sich die Schiedsrichter über die Wahl des Obmannes nicht einigen, wird dieser vom Präsidenten, im Falle seiner Verhinderung von einem Vizepräsidenten, ernannt. Diese Entscheidung ist sodann für die Streitteile bindend. Falls der Präsident oder die Vizepräsidenten selbst Streitparteien sind, entscheidet in diesem Falle das Los. Das Schiedsgericht entscheidet mit einfacher Mehrheit. Die Entscheidung des Schiedsgerichtes ist vereinsintern endgültig. Mitglieder, die sich in einer Streitigkeit aus dem Vereinsverhältnis dem Schiedsgericht nicht unterwerfen oder die Entscheidung des Schiedsgerichtes nicht anerkennen, können aus dem Verein ausgeschlossen werden. Das Schiedsgericht hat nach Möglichkeit die Rechtsstreitigkeiten innerhalb von sechs Monaten ab Anrufung abzuhandeln.
Vorschlag für Ehrenmitgliedschaft

Zum Ehrenmitglied kann ein besonders verdientes Mitglied durch Zweidrittelmehrheit der Generalversammlung für jeweils fünf Jahre gewählt werden. Es kann mehrere Ehrenmitglieder geben. Diese beraten den Vorstand außerhalb der Vorstandssitzungen.

§ 14 Beschlüsse

Sofern in diesen Statuten nicht anderes bestimmt ist, erfolgt die Abstimmung in den Vereinsorganen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag. Die Beschlußfassung über eine Änderung der Statuten in der Mitgliederversammlung bedarf der Zweidrittelmehrheit der erschienenen Mitglieder. Schriftliche Beschlüsse im Umlaufwege sind zulässig.

§ 15 Auflösung des Vereins

1.) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung, welche eigens zu diesem Zwecke einberufen wurde und in welcher mindestens die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist, mit einer Zweidrittelmehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

2.) Ist die zu diesem Zwecke einberufene Mitgliederversammlung nicht beschlußfähig so ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen, welche ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig ist und mit einfacher Stimmenmehrheit entscheidet. Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

3.) Die letzte Mitgliederversammlung hat gleichzeitig mit dem Auflösungsbeschluß auch über die Art und Form der Liquidation zu beschließen; der aufgelöste Verein wird durch den Abwickler vertreten. Der Abwickler hat das Vereinsvermögen zu verwalten und zu verwerten. Er hat die noch laufenden Geschäfte zu beenden, Forderungen des Vereins einzuziehen und Gläubiger des Vereins zu befriedigen. Dabei hat der Abwickler gemäß der §§ 34 ff BAO das verbleibende Vereinsvermögen bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisher begünstigten Vereinszwecks keinesfalls Mitgliedern, sondern ausschließlich einer Verwendung für wissenschaftliche Zwecke im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 5 EStG zuzuführen. Der Abwickler hat die Beendigung der Abwicklung der Vereinsbehörde unverzüglich mitzuteilen.